Präambel
Der Interessent möchte die Software optiVU zunächst unverbindlich testen, um zum späteren Zeitpunkt eventuell Lizenzen zu erwerben.
Bedingt durch die Diversität und Komplexität der Anforderungen an eine Personalmanagement-Software ist ein wesentlicher Bestandteil der Software die Anpassung der Funktionalitäten an die Bedarfe. Bestimmte vom Interessent gewünschte Anforderungen/Funktionalitäten könnten daher in der überlassenen Testversion nicht zur Verfügung stehen.
Dem Interessent wird ein befristeter Testzugang zur Verfügung gestellt, mit dem Ziel, die Standard-Funktionalitäten zu testen und daraus die spätere Einbindung in die Prozesse des Unternehmens evaluieren zu können. Der individuelle Bedarf an Anforderungen, Workflows und Prozessen würde nachgehend in einem separat zu beauftragenden Workshop mit dem Interessenten definiert.
1. Vertragsgegenstand
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Vertragsgegenstand ist die Überlassung einer Testlizenz der Software optiVU.
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Für den Interessenten werden {anzahlBenutzer} Benutzer angelegt. Hierfür teilt der Interessent dem Lizenzgeber den vollständigen Namen und E-Mailadresse der anzulegenden Benutzer mit.
2. Laufzeit und Kosten
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Die Lizenz wird ab dem {lizenzbeginn} bis zum {lizenzende} für die in § 1 Abs. 2 genannten Benutzer freigeschaltet.
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Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraumes werden die Benutzer vom Lizenzgeber deaktiviert. Jeglicher Zugriff auf die Software ist danach nicht mehr möglich. Im Testzeitraum eingegebene Daten werden hierbei nach der Beachtung der DSGVO gespeichert und können für eine spätere Nutzung in die ggfl. erworbenen optiVU-Lizenz übernommen werden.
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Der Testzugang wird dem Interessent für den in § 2 Abs. 1 genannten Zeitraum kostenfrei zur Verfügung gestellt. Eine über den genannten Zeitraum weitere Verwendung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
3. Umfang der Lizenznutzung und Urheberrecht
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Die Lizenz darf ausschließlich zu eigenen Zwecken genutzt werden. Es ist demnach nicht gestattet, Dritten ein Nutzungsrecht einzuräumen, sofern dies nicht vom Lizenzgeber ausdrücklich gestattete wurde.
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Die Software ist urheberrechtlich geschützt, die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte, stehen der Z-Systems GmbH zu. Dies gilt auch, wenn Anpassungen seitens des Interessenten implementiert wurden.
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Die Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Betriebsgeheimnisse, zu deren Wahrung Sie sich verpflichten. Es ist verboten, die Software zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder selbst herzustellen oder herstellen zu lassen.
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Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, die Workflows und Prozesse sowie das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software.
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Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist untersagt. Das Handbuch sowie sonstige zur Software gehörende Schriftstücke sind urheberrechtlich geschützt.
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Jede Vervielfältigung, Änderung oder Weitergabe ist verboten und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
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Die Nutzung von Ergebnissen die aus der Verwendung der Software entstehen können (z. B. Berechnungs-Ergebnisse etc.), darf nur zu Testzwecken erfolgen. Eine Veräußerung dieser an Dritte (Mandanten, Kunden etc.) ist nicht gestattet.
4. Garantie
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Der Urheber garantiert für die Dauer der Lizenz ab Empfangsdatum, dass die Software, im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet.
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Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist, sowie für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. Gewinnverluste, Betriebsunterbrechung) sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verlorengegangener Daten entstehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Urheber bzw. seinen Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist die Haftung des Urhebers auf den Betrag beschränkt, der für die Software bezahlt wurde. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Urhebers verursacht wurden. Ebenfalls bleiben Ansprüche, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften z.B. Produkthaftung beruhen, unberührt.
5. Sonstiges
Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Lizenzvereinbarung bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.