Urlaubswunsch im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs frühestmöglich, spätestens jedoch bis zum 01.02. des Kalenderjahres mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Arbeitnehmerin Urlaub zu gewähren, wenn die Arbeitnehmerin keinen Urlaubswunsch äußert. Kommt die Arbeitnehmerin ihrer Verpflichtung zur Mitteilung ihrer Urlaubswünsche nicht nach und kann deshalb vom Arbeitgeber die Arbeitnehmerin kein Urlaub nach deren Wünschen gewährt werden, verfällt auch der gesetzliche Mindesturlaub zum Ende des Kalenderjahres bzw. im Falle des Absatz 2 zum Ende des Übertragungszeitraums.
5.Mit der Urlaubserteilung erfüllt der Arbeitgeber zunächst den Anspruch der Arbeitnehmerinauf den gesetzlichen Mindest Erholungsurlaub, dann auf einen etwaigen Anspruch auf gesetzlichen Zusatzurlaub. Erst nach vollständiger Erfüllung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs wird der freiwillig gewährte Zusatzurlaub erteilt. Die gleiche Tilgungsreihenfolge gilt auch bei der Abgeltung von Urlaubsansprüchen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
6.Bei Beginn oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines Kalenderjahres wird der freiwillig gewährte Zusatzurlaub für jeden angebrochenen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis nicht besteht, um ein Zwölftel gekürzt.
7.Für den freiwillig gewährten Zusatzurlaub, entfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen endet oder die Arbeitnehmerin berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden.
§ 6 Arbeitsverhinderung, Informationspflicht 1.Ist die Arbeitnehmerin durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert, so hat sie den Arbeitgeber hierüber unverzüglich, soweit möglich, spätestens bis zum jeweiligen Arbeitsbeginn, zumindest telefonisch zu informieren und dabei die Gründe der Verhinderung anzugeben. Bei anstehenden Terminsachen oder besonders dringlich zu erledigenden Arbeiten hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber auf diese hinzuweisen.
§ 7 Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Fortsetzungserkrankung 1. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit länger als zwei Kalendertage, hat die Arbeitnehmerin den Ausdruck der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer) für ihre eigenen Unterlagen ggfs. unter Schwärzung des Diagnosekürzel/ Codes spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach Ablauf der ursprünglichen Bescheinigung, einen Ausdruck der neuen ärztlichen Bescheinigung einzureichen. Dies gilt auch für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht.
3. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Pflege eines eigenen Kindes / Sonstige Arbeitsverhinderung 1.Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person
AV befristet Ulrike Maria Scholz Seite 3